B. Anwaltsrecht

24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutzbzw. Präliminarver- fahren Gegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-für ein durchschnittliches Eheschutzbzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich einge- reichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berück- sichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S.
S. gegen Gerichtspräsidium L.